Wichtig!

Jahresbeitrag 2022:

Bitte denken Sie an den Jahresbeitrag, der ab 01.01.2022 fällig ist!

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung werden keine „Beitragsrechnungen“ versandt! Sie müssen bitte den Mitgliedsbeitrag in der bisherigen Höhe selbst überweisen.

Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat (Lastschrifteinzugsermächtigung) erteilt haben, werden wir den Beitrag im März des Kalenderjahres  von dem uns bekannten Konto abbuchen.

Heizkostenverordnung: Novelle gilt ab 1.12.2021, Mitteilungspflichten an Nutzer ab 1.01.2022 wenn fernablesbare Messgeräte installiert sind! Informieren Sie sich!

Rauchmelder sind ab sofort auch in Berlin Pflicht

Jetzt hat auch Berlin eine Rauchmelder-Pflicht für Wohnungen beschlossen: Eine entsprechende Änderung der Bauordnung beschloss das Abgeordnetenhaus am 09.06.2016.

Demnach müssen in allen Wohn-, Kinder- und Schlafzimmern, nicht aber in der Küche (wegen möglicher Fehlalarme durch Dampf und Kochdünste) Rauchmelder installiert werden. Auch Flure, über die Rettungswege führen, und Treppenhäuser muss der Eigentümer mit Warngeräten ausrüsten. Die Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig.

Die Pflicht gilt ab sofort für alle Neubauten, bis Ende 2020 müssen auch ältere Wohnungen mit Rauchmelder ausgerüstet werden.

Das neue Meldegesetz ist ab 01. November 2015 in Kraft. Vermieter sind verpflichtet, ihrem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.

Sie können auf die von Haus & Grund Deutschland bereitgestellte Vorlage zurückgreifen: Wohnungsgeberbescheinigung 2015.

Informationen zum neuen Melderecht finden Sie hier: 41_Infoblatt_zur_Änderung_des_Melderechts

Wichtig hierbei: Lassen Sie sich den Erhalt der Wohnungsgeberbescheinigung durch den Mieter bestätigen!

Das Thema Schönheitsreparaturen: Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben für berechtigte Unruhe bei uns Vermietern gesorgt. Nacheinander wurden einvernehmlich mit unseren Mietern getroffene Vereinbarungen durch den BGH für unwirksam erklärt und uns somit die Renovierungspflicht auferlegt. Bislang betraf dies meist den Auszug des Mieters und die Frage, ob und wie dieser noch zu renovieren hat. Mittlerweile wird die Frage jedoch auch für laufende Mietverhältnisse interessant. Sollten Sie als Vermieter in der Pflicht stehen, auf Zuruf des Mieters seine Wohnung auf eigene Kosten zu malern,  kann das im Einzelfall den wirtschaftlichen Exitus bedeuten. Über die Rechtslage informieren wir Sie gern!