Beitritt
Sie möchten Mitglied werden? Hier finden Sie alle Informationen und Unterlagen, die Sie für den Mitgliedsantrag brauchen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich an uns, wenn wir Sie überzeugt haben, senden Sie uns die ausgefüllten Unterlagen per E-Mail oder Post zu (dann bitte die Widerufsbelehrung nicht vergessen). Unser Vorstand, der satzungsgemäß über die Anträge entscheidet, tagt turnusmäßig am 1. Donnerstag eines jeden Monats. Anschließend werden Sie benachrichtigt.
Aufnahmeantrag: Beitrittserklärung
Die Satzung Haus & Grund Spandau e.V.: GBV Satzung 11_2014
Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Belehrung, Widerrufsrecht Ausübung Muster
Sie möchten uns ein SEPA-Mandat (LEV) erteilen? Das vereinfacht unsere Buchhaltung: SEPA
Beitragsordnung des Haus & Grund Berlin-Spandau e. V. Grundbesitzerverein Spandau von 1890
1. Jedes Mitglied des Haus & Grund Berlin-Spandau e. V. hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig wird (§ 5 der Satzung).
2. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Haus & Grund Berlin-Spandau e. V. ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr beträgt einen vollen Jahresbeitrag für das nach Ziffer 4 dieser Beitragsordnung festgestellten Grundvermögens bzw. verwalteten Bestandes.
3. Der Beitrag bemisst sich nach der Art des Grundbesitzes beziehungsweise verwalteten Bestandes des Mitgliedes.
4. Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Vereinsmitglied, das:
a) ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder verwaltet: € 52,00
b)ein Zweifamilienhaus oder zwei Einfamilienhäuser bzw. maximal drei Eigentumswohnungen besitzt oder verwaltet: € 60,00
c) nicht unter a) oder b) fallendes Grundvermögen besitzt oder verwaltet: € 120,00
5. Der Jahresbeitrag ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Beitritt nach dem 01.10. eines Kalenderjahres erfolgt.
6. Ehrenmitglieder des Vereins ( § 3, Punkt 3 der Satzung) sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
7. Der Vorstand ist ermächtigt ( § 3, Punkt 4 der Satzung) auf Antrag eines Vereinsmitgliedes (begründeter Anlaß) den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
8. Die Beitragsordnung tritt in Kraft, wenn die Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr formell entschieden hat ( § 7, Punkt 1, i der Satzung).
9. Die Beitragsordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.12.2004 ab dem 01.01.2005 in Kraft.